Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Unsere Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Der Geltung entgegenstehender Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn ihnen nach Eingang nicht erneut ausdrücklich widersprochen wird.
1.2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
2. ANGEBOT UND ANNAHME
Die Bestellung stellt ein bindendes Angebot dar, welches wir nach unserer Wahl innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der Ware bzw. Durchführung des Auftrages, annehmen.
Alle Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern, ebenso wie mündliche oder elektronische Bestellungen, bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. PREISE
3.1. Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
3.2. Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der zum Liefer-/Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuer sowie zuzüglich Fracht und Verpackung. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Bei Lieferungen ins Ausland werden zusätzlich Zölle und Steuern berechnet. Fahrtkosten werden zusätzlich zu marktüblichen Konditionen in Rechnung gestellt. Sonderleistungen und Nachträge werden gesondert berechnet.
3.3. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu unseren am Tage der Lieferung / bei Beendigung des Auftrags gültigen Preisen berechnet.
3.4. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als solche erklärt werden. Eine Überschreitung um nicht mehr als 20% gilt als unwesentlich.
4. AUSFÜHRUNG UND MENGE
Abweichungen hinsichtlich Material, Farbe, Gewicht, Abmessung, technischer Gestaltung oder ähnlicher Merkmale bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch insgesamt für den Besteller zumutbar bleibt. Gewichts- und Maßangaben, Farbwiedergaben in Prospekten, Farbkarten, Zeichnungen und Mustern, sind soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Dies gilt ebenso für Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung.
5. LIEFERUNG/LEISTUNG
5.1. Liefer-/Leistungstermine und Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sie beginnen mit dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung, sofern alle Einzelheiten der Lieferung und Leistung geklärt sind. Werden nachträglich Vertragsänderungen vorgenommen, verlängert sich regelmäßig die festgesetzte Frist um die für den Zusatzauftrag üblichen Leistungs- oder Lieferfristen. Diese gilt insbesondere für nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers.
5.2. Unsere Lieferzeiten gelten ab Werk oder Lager. Sie setzen in jedem Fall die Erfüllung der Vertrags-pflichten seitens des Bestellers voraus. Insbesondere hat der Besteller den Zugang zum Aufstel-lungsort zu den üblichen Geschäftszeiten zu gewährleisten.
5.3. Unsere Liefer-/Leistungszusage steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung durch Zulieferer und Hersteller.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Rohstoffverknappung, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung u.s.w., auch wenn diese bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinaus zuschieben oder bei nicht nur vorübergehenden Hindernissen vom Vertrag zurückzutreten.
5.4. Die abgegebene Erklärung unseres Vorlieferanten oder eines Unterlieferanten gilt als ausreichender Beweis dafür, dass wir an der Lieferung oder Leistung gehindert sind.
5.5. Im Falle eines schuldhaft zu vertretenden Verzuges hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,25 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettovertragswertes. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, werden ausgeschlossen.
5.6. Wir behalten uns vor, Nachunternehmer unserer Wahl zur Lieferung bzw. Durchführung der im Vertrag aufgeführten Ware / Leistung zu bestimmen.
5.7. Lieferung / Durchführung der Leistung in Teilabschnitten ist zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Jeder Teilabschnitt gilt als selbständiges Geschäft und bleibt ohne Einfluss auf den nicht erfüllten Teil des Auftrages. Zu Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.
6. ERFÜLLUNGSORT, VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG
6.1. Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz unserer Firma.
6.2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald wir die Versandbereitschaft angezeigt haben, spätestens mit Beginn der Verladung der Ware auf das Transportmittel.
6.3. Verladung und Versand erfolgen stets für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. Wird Lieferung zum Empfangsort vereinbart, sind wir berechtigt, die verauslagten Kosten in Rechnung zu stellen.
6.4. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware von uns auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport und Feuerschäden versichert. Bei Transportschäden ist es Sache des Bestellers, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen, da anderenfalls eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen können.
6.5. Bei Beschädigung oder Zerstörung unserer Leistung vor Abnahme durch von uns nicht zu vertretende unabwendbare Umstände bleibt unser Anspruch auf Vergütung für den bereits ausgeführten Teil des Auftrags bestehen.
7. NICHTABNAHME
7.1. Der Besteller ist verpflichtet, die ihm angebotene Ware / das ihm angebotene Werk auch in Teilen, soweit zumutbar, abzunehmen.
7.2. Bei Annahmeverzug des Bestellern steht uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, entweder Abnahme des ganzen oder eines Teiles des Auftrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe eines Satzes von 30% des Auftragswertes zu verlangen (es sei denn, der Besteller weist nach, dass nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist) oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten.
8. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
8.1. Zahlungsverpflichtungen aus Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu erfüllen. Abschlagszahlungen entsprechend der von uns erbrachten Leistungen werden ausdrücklich vereinbart. Die Abschlagszahlungen auf der Basis der nachgewiesenen vertragsgemäßen Teilleistungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug kann von uns die weitere Leistung bis zur Zahlung ausgesetzt werden. Unsere Mitarbeiter sind nur mit schriftlicher Inkassovollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
8.2. Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen in Höhe von 8 % über den Diskontsatz nach dem Diskontsatzüberleitungsgesetz p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
8.3. Diskontfähige Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und zahlungshalber an. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen sind vom Besteller zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden erst nach vorbehaltslosem Eingang des Nettoerlöses und nur in Höhe desselben gutgeschrieben.
8.4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist, Stundung oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig, wenn uns Umstände (z.B. Wechselprotest, Zahlungsrückstände) bekannt werden, die nach unserer Auffassung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Besteller zu mindern. Wir können in diesem Fall sofortige Vorauszahlung und angemessene Sicherheitsleistung für etwa noch von uns ausstehende Lieferungen und Leistungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
8.5. Stellt der Besteller seine Zahlung ein, gerät er in Insolvenz oder strebt er ein Vergleichsverfahren an, so gelten alle von uns auf die noch offenstehenden Forderungen eingeräumten Rabatte, Bonifaktionen und sonstige etwaige Vergünstigungen als nicht gewährt.
9. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG
9.1. Soweit die Bestellung zum Betrieb eines Handelsgeschäftes des Bestellers gehört, ist dieser zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt.
9.2. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
10. EIGENTUMSVORBEHALT
10.1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen bleiben alle dem Besteller von uns gelieferten Gegenstände, auch wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen erfolgt sein sollte, unser Eigentum.
10.2. Wir sind Eigentümer der Vorbehaltsware, der Besteller ist Verwahrer. Der Besteller ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu sichern und zu pflegen und dabei darauf zu achten, dass keine Gefährdung von Sachen oder Personen möglich ist. Die mög lichen Risiken sind ordnungsgemäß durch Versicherungen abzudecken.
10.3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
10.4. Wird die Vorbehaltsware mit nicht von uns gelieferter Vorbehaltsware anderer Lieferanten verarbeitet, vermischt oder verbunden, überträgt der Besteller schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der neuen Gesamtheit im Verhältnis des Wertes der Eigentumsvorbehalts-ware zum Gesamtwarenwert auf uns und verwahrt sie für uns.
10.5. Der Besteller darf bis auf Widerruf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern.
10.6. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Besteller in Höhe unseres gesamten Kaufpreisanspruches schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen an uns zur Sicherung ab. Soweit die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt wurde, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Eigentumsvorbehaltes zum Gesamtwarenwert. Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlußsaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu. Der Besteller tritt uns die Forderungen auf den Saldo im Sinne von § 355 HGB in Höhe unserer fälligen Forderungen ab. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen um mehr als 20%, so geben wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
10.7. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Er ist zum Einzug auf alle Fälle dann nicht mehr berechtigt, wenn wir die Ermächtigung widerrufen oder die Abtretung offenlegen. Zu anderen Verfügungen aber die Vorbehaltsware (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen, sowie über bestehende Globalzessionen Auskunft zu geben.
10.8. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er bezüglich seiner Ver-pflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag uns gegenüber in Verzug gerät oder Umstände eintreten, die uns zu einer sofortigen Fälligstellung der Forderungen berechtigen. Auf Verlangen hat der Besteller die Vorbehaltsware an uns auf seine Kosten zurückzugeben. Auch haben wir als mittelbare Besitzer der Vorbehaltsware das Recht zum Betreten der Räume des Bestellers und zur Wegnahme der Vorbehaltsware zu Sicherungszwecken, ohne dass hierin sogleich ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist. Wir sind bevollmächtigt, Werte des Bestellers, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und zu verwerten.
10.9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Er hat außerdem gegenüber dem Dritten auf das Bestehen des Eigentums-vorbehaltes unverzüglich hinzuweisen.
11. ANSPRÜCHE WEGEN MÄNGEL / UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT
11.1 Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Rechts- und/oder Sachmangels beim Verbrauchsgüterkauf verjähren bei neu hergestellten Sachen und bei Werkleistungen in 2 Jahren und bei gebrauchten Sachen in einem Jahr.
Wir übernehmen keine Garantien. Bei gleichzeitiger Lieferung von Hardware und Software gelten diese als nicht zusammengehörend verkauft.
11.2 Soweit kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, werden die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufes, insbesondere die §§ 474 – 479 BGB ausdrücklich ausgeschlossen.
Ansprüche des Bestellers wegen eines Rechts- und/oder Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
11.3 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort auf Fehler zu untersuchen. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei der Untersuchung feststellbare Mängel, Mengedifferenzen oder eine offensichtliche Falschlieferung nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Übergabe der Ware schriftlich gerügt wurde. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Kenntnis zu rügen.
11.4 Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Mängel werden ausdrücklich und ausschließlich auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt. Der Besteller hat das Recht bei fehlgeschlagener Nacherfüllung den Preis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Die Nacherfüllung gilt erst nach einem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn nicht aufgrund der besonderen Art der Sache oder des Mangels sich etwas anderes ergibt.
Soweit trotz Mangelanzeige kein Mangel festgestellt werden kann, trägt der Besteller die üblichen Kosten der Überprüfung.
11.5. Für eingebaute und eingebrachte Fremdfabrikate gelten die dem Besteller auf Wunsch zur Ver-fügung stehenden Gewährleistungs/- Garantiebedingungen der jeweiligen Lieferanten. Uns zustehende Ansprüche werden hiermit an den Kunden abgetreten.
11.6. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder natürliche Abnutzung beruhen. Durch vom Besteller oder Dritte ohne unsere Zustim-mung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe wird jede Gewährleistung von uns ausgeschlossen.
11.7. Solange wir unseren Verpflichtungen zur Behebung der Mängel nachkommen, hat der Bestel-ler/Abnehmer nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
12. ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN BEI DER DURCHFÜHRUNG VON LEISTUNGEN
Für die Durchführung von Leistungen (Installation, Inbetriebnahme von Anlagen, Tests etc.) gelten zusätzlich folgende Bedingungen.
12.1. Die Abnahme ist für die Fälligkeit der Zahlung nicht Voraussetzung.
12.2. Die Abnahme hat auf Verlangen binnen 12 Werktagen stattzufinden. Wird keine Abnahme verlangt oder kommt der Besteller einem entsprechenden Abnahmeverlangen nicht nach, gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als vorbehaltlos erfolgt. Der Mitteilung über die Fertigstellung steht die Zusendung der Schlußrechnung oder das Abnahmeverlangen gleich. Hat der Auftraggeber unsere Leistung oder einen Teil unserer Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
12.3. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über. Vorbehalte wegen bekannter oder erkennbarer Mängel sind spätestens binnen der in Ziff. 2) genannten Fristen geltend zu machen, andernfalls hieraus keinerlei Rechte hergeleitet werden können.
12.4. Fehler, die sich aus den vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen ergeben, gehen zu seinen Lasten. Dasselbe gilt für seine Vorleistungen und Anordnungen.
13. HAFTUNG
Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis, insbesondere wegen Verzuges und Unmöglichkeit der Leistung sowie aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber uns als auch gegenüber unseren Vorlieferanten und gegenüber unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sowie deren Vorlieferanten ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
14. KÜNDIGUNG
Kündigt der Besteller vor Beginn der Durchführung des Auftrags oder tritt er vom Vertrag zurück, so stehen uns 10% der Auftragssumme als pauschalierter Schadensersatz zu (es sei denn, der Besteller weist nach, dass nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist). Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt unberührt.
15. ABTRETUNG
Der Besteller darf sämtliche Rechte aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung unsererseits weder abtreten, verpfänden noch sonstwie übertragen.
16. EXPORTBESCHRÄNKUNGEN
Der Besteller verpflichtet sich ausdrücklich, etwaige Exportbeschränkungen zu beachten. Insbesondere ist bei der Verbringungen von Lieferungen außerhalb Europas unsere schriftliche Einwilligung einzuholen. Unabhängig davon stellt der Besteller uns von jeglicher Haftung daraus frei.
17. DATENSCHUTZ
Der Besteller ist damit einverstanden, dass Daten aus der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser, über den Besteller gleich ob von diesem oder einem Dritten stammend, von uns bearbeitet im Sinne des § 33 BDSG gespeichert werden.
18. KOMMUNIKATION
Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass ihm zukünftig Informationen und Werbung ohne vorherige Ankündigung per Mail und Fax zugehen.
19. VERBINDLICHKEIT DES VERTRAGES, GERICHTSSTAND UND RECHT
19.1. Die Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Besteller und Lieferer verpflichten sich, den mit einer unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weiser möglichst weitgehend zu sichern.
19.2. Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten, auch aus Wechsel und Scheck, ist Leipzig, soweit die Besteller Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Besteller, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sind. Dies gilt auch für diejenigen, die für Verpflichtungen des Bestellers haften. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Bestellers vorzugehen.
19.3. Es gilt ausschließlich deutsches materielles und formelles Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts
(Stand 12/2006)